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   VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21   

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https://dejure.org/2021,3757
VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21 (https://dejure.org/2021,3757)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2021 - 1 B 16/21 (https://dejure.org/2021,3757)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 1 B 16/21 (https://dejure.org/2021,3757)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Die Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betrifft den "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens in prinzipiell gleicher Weise wie den "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213-231).

    Wenn die drohende Beeinträchtigung dieser geschützten hochrangigen Rechtsgüter schwerwiegend ist, muss die Freiheit der Kunst zurückzutreten, soweit dies zur Abwendung einer dem Leben und der Gesundheit anderer Menschen drohenden Gefahr erforderlich ist (vgl. zur Abwägung BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213-231, Rn. 39).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 3 MR 1/21

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Die Vorschrift § 5 Abs. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. allgemein zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnung ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 -, juris und aktuell: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 3 MR 6/21 -, juris).Hinsichtlich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst, stellt die angegriffene Regelung für den Antragsteller eine Berufsausübungsregelung dar, da dieser seinen Beruf zeitweise nicht ausüben darf.

    Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 -, Rn. 36, juris).

  • VG Schleswig, 28.05.2020 - 1 B 92/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Erst dadurch wird die abstrakt-generelle Verpflichtung des Gesetzes - hier der Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung für Veranstaltungen - für den Einzelfall konkretisiert und ein Vollstreckungstitel als materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang geschaffen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 B 92/20 -, Rn. 23, juris).

    Er muss sich deshalb mit der sofortigen Androhung unmittelbaren Zwangs in die Lage versetzen, die Entstehung eines neuen Infektionsherds durch eigenes Handeln unverzüglich zu verhindern (vgl. dazu VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 B 92/20 -, Rn. 30 - 34, juris).

  • OVG Berlin, 14.05.1997 - 2 S 6.97

    Zwangsgeld; Ersatzvornahme; Untunlichkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1997 - 2 S 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 412 (413); VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 L 134.17 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.02.2021 - 3 MR 6/21

    Corona-Lockdown - Auch Friseure bleiben noch geschlossen

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Die Vorschrift § 5 Abs. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. allgemein zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnung ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 -, juris und aktuell: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 3 MR 6/21 -, juris).Hinsichtlich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst, stellt die angegriffene Regelung für den Antragsteller eine Berufsausübungsregelung dar, da dieser seinen Beruf zeitweise nicht ausüben darf.
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2014 - 20 U 131/13

    Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke durch Veranstaltung einer Party unter

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Nach der Begründung zu § 5 Corona-Bekämpfungsverordnung ist eine Veranstaltung ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13).
  • VG Berlin, 10.05.2017 - 4 L 134.17

    Schließung einer Spielhalle; Versagung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1997 - 2 S 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 412 (413); VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 L 134.17 -, juris, Rn. 24).
  • VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21

    Corona: Erfolgreicher Eilantrag gegen Maskenpflicht zwischen 22.00 und 24.00

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Schleswig, Beschluss vom 04. Februar 2021 - 1 B 10/21 -, Rn. 12, juris).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die Schrankenbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173-227).
  • VG Karlsruhe, 23.12.2020 - 3 K 5284/20

    Konkretisierende Schließungsanordnung bei Streit, ob ein Geschäftsmodell in den

    Auszug aus VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Corona-Bekämpfungsverordnung fällt, ist die zuständige Infektionsschutzbehörde befugt, durch Ordnungsverfügung gegenüber dem Betroffenen konkretisierend klarzustellen, ob die Tätigkeit untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 3 K 5284/20 -, Rn. 21, juris).
  • VG Schleswig, 25.03.2021 - 1 B 32/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die Verordnung zielt darauf, solche Kontakte im Interesse des Infektionsschutzes zu begrenzen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 B 16/21 -, Rn. 8, juris).

    Bei dem Projekt besteht letztlich kein Unterschied zu anderen künstlerischen Darbietungen und Musikveranstaltungen, die im öffentlichen Raum stattfinden (vgl. zum Straßenmusiker VG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 B 16/21 -, juris).

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